2026-10-13 Aktuelle Nachrichten aus Deutschland und der Welt.
Hände halten einen kleinen Lithium-Ionen-Akku mit verschiedenen Recycling- und Sicherheitssymbolen zur Prüfung.

EU-Batterieverordnung: QR-Code-Regeln starten 2027

Ab 18. Februar 2027 müssen bestimmte Batterien einen QR-Code tragen; zugleich greifen neue Vorgaben zur Austauschbarkeit tragbarer Batterien. Für Käufer in Deutschland heißt das: Beim nächsten Smartphone, E-Bike oder Gerät zählt der konkrete Batterietyp – denn die Regeln gelten gestaffelt und nicht für jeden Akku gleich. Bis dahin gelten bereits Kennzeichnungspflichten, darunter das Symbol zur getrennten Sammlung.

Die Verordnung erfasst Batterien über ihren gesamten Lebenszyklus

Die Verordnung (EU) 2023/1542 regelt Batterien von der Herstellung und Kennzeichnung über Nutzung und Austausch bis zur Sammlung und Wiederverwertung. Sie unterscheidet fünf Kategorien: Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel, Starterbatterien, Batterien für Elektrofahrzeuge und Industriebatterien.

Für Verbraucher sind vor allem Gerätebatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel relevant. Eine Gerätebatterie ist eine versiegelte Batterie, die tragbar ist und weder als Batterie für leichte Verkehrsmittel noch als Starter-, Elektrofahrzeug- oder Industriebatterie eingeordnet wird. Die Kategorie „Batterie für leichte Verkehrsmittel“ umfasst unter anderem Akkus für E-Bikes und E-Scooter.

Das ist wichtig, weil Anforderungen und Fristen von der Kategorie abhängen. Die Verordnung bedeutet nicht, dass jeder Akku in jedem Produkt schon heute ausgebaut werden können muss.

Diese Kennzeichnungen gelten bereits

Seit 18. August 2024 gelten mehrere Vorgaben der Verordnung. Dazu gehört das Symbol für die getrennte Sammlung: Der durchgestrichene Abfallbehälter weist darauf hin, dass Batterien nicht in den Hausmüll gehören. Wo eine Batterie wegen ihrer Größe nicht direkt gekennzeichnet werden kann, ist das Symbol auf der Verpackung oder in den Begleitunterlagen anzubringen.

Ebenfalls seit diesem Datum gelten die Anforderungen an die allgemeine Kennzeichnung und an die Kapazitätsangabe für wiederaufladbare Gerätebatterien und Starterbatterien. Die Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft sein. Weitere Angaben zur Batteriechemie und zu gefährlichen Stoffen sind ebenfalls vorgesehen; der genaue Umfang hängt von Batterietyp und den jeweiligen Bestimmungen ab.

Für den Einkauf ist das eine Orientierung, aber kein vollständiger Zustandsbericht: Die Kennzeichnung hilft, Batterietyp und relevante Angaben zu erkennen. Sie sagt allein nicht, dass der Akku vom Verbraucher selbst gewechselt werden darf.

QR-Code und Austauschbarkeit folgen ab Februar 2027

Der nächste konkrete Stichtag ist der 18. Februar 2027. Ab dann müssen Batterien einen QR-Code tragen. Beim Scannen führt er zu Informationen, deren Inhalt je nach Batteriekategorie unterschiedlich ist. Für bestimmte Batterien – darunter Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien mit mehr als 2 kWh und Batterien für Elektrofahrzeuge – verweist der Code auf einen Batteriepass.

Ab demselben Datum gelten Anforderungen zur Austauschbarkeit und Entfernbarkeit tragbarer Batterien in Produkten. Verbraucher sollen solche Batterien unter bestimmten Bedingungen entfernen und ersetzen können. Die Verordnung enthält jedoch Ausnahmen und Sonderregeln, etwa wenn eine dauerhafte Verbindung aus Gründen der Sicherheit, Leistung, medizinischen Integrität oder Datenintegrität erforderlich ist. Bei Geräten, die regelmäßig Wasser ausgesetzt sind, gelten ebenfalls besondere Bedingungen.

Die Austauschbarkeitsregeln sind daher keine pauschale Zusage, dass jede Batterie ohne Werkzeug oder Fachkenntnisse gewechselt werden kann. Maßgeblich sind Produktart, vorgesehene Nutzung und die Ausnahmen in der Verordnung. Auch der QR-Code ist nicht schon heute für jedes Produkt vorgeschrieben.

Was Käufer bei Smartphone, E-Bike und Geräteakku prüfen können

Beim Smartphone: Prüfen Sie vor dem Kauf die Angaben zu Batterietyp und Kapazität sowie die Herstellerinformationen dazu, ob und wie der Akku ersetzt werden kann. Die ab 2027 geltenden Vorgaben enthalten Ausnahmen; aus ihnen folgt nicht, dass jedes Smartphone einen vom Nutzer einfach wechselbaren Akku haben muss.

Beim E-Bike: Der Akku fällt typischerweise unter die Kategorie für leichte Verkehrsmittel. Achten Sie auf Kennzeichnung und Angaben des Herstellers zu einem passenden Ersatzakku, Kompatibilität und Austausch. Ab 2027 ist für diese Batteriekategorie ein QR-Code mit weiterführenden Informationen vorgesehen; beim Kauf heute ist er noch keine allgemeine Voraussetzung.

Bei Gerätebatterien: Bei tragbaren Batterien in Alltagsgeräten lohnt sich ein Blick auf Batterietyp, Kapazität und die Hinweise zum Entfernen und Ersetzen. Welche Austauschmöglichkeit vorgeschrieben ist, hängt unter anderem davon ab, ob die Batterie unter die Regeln für tragbare Batterien fällt und ob eine Ausnahme greift.

Die Verordnung stärkt außerdem Verbraucherinformationen: Hersteller müssen Anleitungen zum Entfernen und Ersetzen bereitstellen, soweit die einschlägigen Anforderungen gelten. Für eine konkrete Kaufentscheidung bleiben deshalb die Produktunterlagen und die Angaben des Herstellers entscheidend.

Der nächste Meilenstein liegt am 18. Februar 2027

Bis zu diesem Datum gelten die bereits eingeführten Kennzeichnungsvorgaben weiter; QR-Code und neue Austauschbarkeitsregeln greifen anschließend nach den jeweiligen Kategorien und Ausnahmen. Beim Kauf können Verbraucher schon jetzt Verpackung, Batterieangaben und Herstellerhinweise vergleichen. Ab Februar 2027 ist dann besonders zu prüfen, ob der QR-Code bei der jeweiligen Batterie vorgeschrieben ist und welche Informationen er bereitstellt.

Quelle: Eur Lex

Kommentare

Noch keine Kommentare. Seien Sie der Erste!

Weitere Geschichten