Steigt die Raumtemperatur am Arbeitsplatz, muss der Arbeitgeber den Hitzeschutz stufenweise verstärken. Ab mehr als 26 Grad Celsius sollen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, oberhalb von 30 Grad sind wirksame Maßnahmen erforderlich. Mehr als 35 Grad machen einen Raum ohne besonderen Schutz grundsätzlich ungeeignet. Ein automatischer Anspruch auf „Hitzefrei“ entsteht dadurch jedoch nicht.
Stand: 14. August 2026 · Autor: Redaktion Internet Fusion
Welche Regeln bei 26, 30 und 35 Grad gelten
Die Arbeitsstättenregel ASR A3.5 konkretisiert die Anforderungen an die Raumtemperatur. Sie unterstützt Arbeitgeber dabei, ihre Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht zu erfüllen. Andere Lösungen sind möglich, wenn sie ein vergleichbares Schutzniveau gewährleisten.
| Temperaturstufe | Betriebliche Konsequenz |
|---|---|
| Mehr als 26 °C | Der Arbeitgeber soll geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen. Besonders gefährdete Beschäftigte benötigen zusätzliche Aufmerksamkeit. |
| Mehr als 30 °C | Wirksame Maßnahmen zur Verringerung der Belastung sind erforderlich. |
| Mehr als 35 °C | Der Raum ist ohne besondere technische oder persönliche Schutzmaßnahmen grundsätzlich nicht als Arbeitsraum geeignet. |
Entscheidend ist nicht allein der Wert auf einem beliebigen Thermometer. Auch Sonneneinstrahlung, Luftfeuchtigkeit, körperliche Arbeit, Arbeitskleidung und die persönliche gesundheitliche Belastung können für die Gefährdungsbeurteilung wichtig sein.
Diese Hitzeschutzmaßnahmen kommen infrage
Welche Vorkehrungen geeignet sind, hängt vom Arbeitsplatz ab. Typische betriebliche Maßnahmen sind:

- Fenster und Glasflächen wirksam gegen direkte Sonne abschirmen.
- Räume während kühler Morgen- oder Nachtstunden lüften.
- Ventilatoren oder geeignete Kühltechnik einsetzen.
- Arbeitszeiten nach Möglichkeit in kühlere Stunden verlegen.
- Zusätzliche Pausen oder eine geringere körperliche Belastung ermöglichen.
- Bekleidungsregeln lockern, soweit Sicherheit und Hygiene dies zulassen.
- Ausreichend Trinkwasser oder andere geeignete Getränke bereitstellen.
Bei mehr als 35 Grad reichen gewöhnliche Erleichterungen nicht automatisch aus. Dann können besondere technische Maßnahmen, Hitzeschutzkleidung, Entwärmungsphasen oder vergleichbare Schutzvorkehrungen notwendig werden.
Warum es kein automatisches Hitzefrei gibt
Die Temperaturstufen lösen Schutzpflichten aus, aber grundsätzlich kein pauschales Recht, die Arbeit eigenmächtig zu beenden. Beschäftigte sollten hohe Temperaturen, fehlende Maßnahmen und gesundheitliche Beschwerden zunächst der Führungskraft oder dem Arbeitgeber melden. Auch Betriebsrat, Personalrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt können einbezogen werden.
Warnzeichen wie Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen oder Kreislaufprobleme sollten ernst genommen werden. Bei akuten Beschwerden ist die Arbeit zu unterbrechen und medizinische Hilfe zu organisieren. Für Schwangere, ältere Menschen, chronisch Erkrankte und Beschäftigte mit schwerer körperlicher Arbeit kann früherer oder zusätzlicher Schutz erforderlich sein.
Vor Arbeitsweg und Außeneinsatz Warnlage prüfen
Bei Arbeiten im Freien kommen direkte Sonne, UV-Strahlung und körperliche Belastung hinzu. Vor Arbeitswegen und Außeneinsätzen sollten Beschäftigte und Einsatzverantwortliche die regionalen Wetter- und Hitzewarnungen des Deutschen Wetterdienstes prüfen. Ändert sich die Warnlage, sollten Pausen, Einsatzdauer, Schattenplätze und Trinkversorgung erneut bewertet werden.
Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Kontext und Aktionen Über diesen Artikel
Quellenprüfung Offizielle Grundlagen
Die Temperaturstufen beruhen auf der ASR A3.5; aktuelle regionale Warnungen stellt der Deutsche Wetterdienst bereit.
- Temperaturstufen mit der aktuellen Fassung der ASR A3.5 abgeglichen
- Abgrenzung zwischen Schutzmaßnahmen und einem Anspruch auf Hitzefrei geprüft
- Amtliche Warnseite des Deutschen Wetterdienstes als praktische Ergänzung aufgenommen
- Quelle
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
- Umfang
- Deutschland
- Aktualisiert
- 2026-08-14 13:36
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