Wer in Deutschland einen Kartenführerschein mit einem Ausstellungsdatum aus den Jahren 2002 bis 2004 besitzt, muss das Dokument grundsätzlich bis zum 19. Januar 2027 umtauschen. Maßgeblich ist Feld 4a auf der Vorderseite. Wegen möglicher Terminengpässe und Lieferzeiten sollte der Behördengang frühzeitig vorbereitet werden.
Stand: 19. August 2026
Autor: Redaktion Internet Fusion
Diese Kartenführerscheine müssen bis Januar 2027 umgetauscht werden
Die nächste Stufe des verpflichtenden Führerscheinumtauschs betrifft Kartenführerscheine, die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2004 ausgestellt wurden. Das Datum der bestandenen Fahrprüfung oder der ursprünglichen Erteilung der Fahrerlaubnis ist dafür nicht entscheidend.
| Ausstellungszeitraum | Umtauschfrist |
|---|---|
| 2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
Für Personen, die vor 1953 geboren wurden, gilt grundsätzlich eine Sonderfrist bis zum 19. Januar 2033. Sie sollten ihre persönliche Einordnung dennoch bei der zuständigen Behörde prüfen, insbesondere wenn sich Angaben oder Dokumente geändert haben.
Feld 4a zeigt das entscheidende Ausstellungsdatum
Das relevante Datum steht auf der Vorderseite des Kartenführerscheins in Feld 4a. Wer dort ein Datum aus den Jahren 2002, 2003 oder 2004 findet und nicht unter die Sonderregel fällt, sollte jetzt die örtlichen Anforderungen kontrollieren.
Für die Vorbereitung werden üblicherweise benötigt:
- ein gültiger Personalausweis oder Reisepass,
- ein aktuelles biometrisches Passfoto,
- der bisherige Führerschein,
- die vor Ort verlangte Gebühr,
- gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen der zuständigen Behörde.
Anforderungen, Gebühren und Möglichkeiten zur digitalen Antragstellung können sich örtlich unterscheiden. Verbindlich sind deshalb die Angaben der jeweiligen Fahrerlaubnisbehörde.

Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde am Hauptwohnsitz
Der Antrag wird grundsätzlich bei der Fahrerlaubnisbehörde des Hauptwohnsitzes gestellt. Je nach Stadt oder Landkreis kann sie als Führerscheinstelle, Fahrerlaubnisstelle oder Teil des Straßenverkehrsamts auftreten.
Vor dem Besuch sollten Betroffene prüfen, ob eine Terminbuchung vorgeschrieben ist und welche Vorlaufzeit aktuell besteht. Auch die Herstellung und Zusendung des neuen EU-Führerscheins benötigen Zeit. Ein früh eingereichter Antrag verringert das Risiko, dass der alte Führerschein nach Ablauf der Frist noch verwendet werden muss.
Die Fahrerlaubnis bleibt trotz Dokumententausch bestehen
Beim Pflichtumtausch wird lediglich das Führerscheindokument ersetzt. Die zugrunde liegende Fahrerlaubnis erlischt dadurch nicht; grundsätzlich sind weder eine neue Fahrprüfung noch eine erneute reguläre Fahreignungsprüfung vorgesehen.
Nach einer versäumten Frist kann der alte Führerschein jedoch als nicht mehr gültiges Dokument beanstandet werden. Betroffene sollten deshalb nicht bis zu den letzten Tagen warten. Der ADAC weist ebenfalls auf die gestaffelten Fristen und die praktische Vorbereitung des Umtauschs hin.
Der sinnvollste nächste Schritt ist ein Blick in Feld 4a und anschließend auf die Terminseite der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde.
Quelle: ADAC
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Quellenprüfung Quellenhinweis
Die Angaben zur Umtauschfrist, zum Ausstellungsdatum und zur Sonderregel beruhen auf den veröffentlichten Hinweisen des ADAC.
- Ausstellungsjahre 2002 bis 2004 abgeglichen
- Frist 19. Januar 2027 geprüft
- Sonderregel für vor 1953 Geborene berücksichtigt
- Örtlich unterschiedliche Termin- und Gebührenregeln kenntlich gemacht
- Quelle
- ADAC: Pflichtumtausch für Führerscheine
- Umfang
- Deutschland
- Aktualisiert
- 2026-08-19 11:49
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