Von der Redaktion Internet Fusion, Stand: 28. August 2026
Seit dem 2. August 2026 gilt der AI Act grundsätzlich vollständig. Deutsche Unternehmen müssen deshalb genauer prüfen, welche KI-Systeme sie einsetzen und welche Rolle sie dabei übernehmen. Beschäftigte erhalten in bestimmten Fällen Informations- und Transparenzrechte – aber keinen pauschalen Anspruch darauf, jeden verwendeten Algorithmus offengelegt zu bekommen. Der nächste wichtige Termin betrifft bestimmte Hochrisiko-Systeme im August 2027.
Welche Vorschriften bereits anwendbar sind
Die Verordnung (EU) 2024/1689 wurde schrittweise wirksam. Entscheidend ist daher nicht allein, ob ein Betrieb „KI nutzt“, sondern welche Anwendung, Risikoklasse und Akteursrolle vorliegt.
| Datum | Regelungsbereich |
|---|---|
| 2. Februar 2025 | Verbote bestimmter KI-Praktiken und Pflicht zu angemessener KI-Kompetenz |
| 2. August 2025 | Unter anderem Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, Aufsicht und Sanktionen |
| 2. August 2026 | Grundsätzliche Anwendung der übrigen Vorschriften, darunter zahlreiche Transparenz- und Hochrisiko-Pflichten |
| 2. August 2027 | Spätere Anwendung bestimmter Vorgaben für Hochrisiko-KI nach Artikel 6 Absatz 1 |
Die Übergänge enthalten Detailregelungen. Ob eine konkrete Pflicht schon greift, lässt sich deshalb nur anhand des Systems und seines Einsatzes beurteilen.

Anbieter, Betreiber, Importeure und Händler haben andere Aufgaben
Der AI Act verteilt Verantwortung entlang der KI-Wertschöpfungskette:
- Anbieter entwickeln ein System oder lassen es entwickeln und bringen es unter eigenem Namen auf den Markt.
- Betreiber setzen ein KI-System unter eigener Verantwortung ein, etwa im Personalwesen.
- Importeure bringen Systeme eines außerhalb der EU ansässigen Anbieters auf den Unionsmarkt.
- Händler stellen Systeme innerhalb der Lieferkette bereit, ohne Anbieter oder Importeur zu sein.
Ein Unternehmen kann je nach Vorgang mehrere Rollen einnehmen. Wer ein fremdes System wesentlich verändert oder unter eigenem Namen anbietet, kann zusätzliche Anbieterpflichten auslösen.
Was Beschäftigte bei KI am Arbeitsplatz erwarten können
Systeme für Bewerberauswahl, Leistungsbewertung, Aufgabenverteilung oder Kündigungsentscheidungen können als Hochrisiko-KI gelten. Arbeitgeber, die ein solches System am Arbeitsplatz einsetzen, müssen betroffene Beschäftigte und Arbeitnehmervertretungen unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorab informieren.

Hinzu kommen Transparenzpflichten für bestimmte KI-Anwendungen, etwa wenn Menschen unmittelbar mit einem System interagieren oder synthetische beziehungsweise manipulierte Inhalte kenntlich zu machen sind. Daraus folgt jedoch kein allgemeines Recht auf vollständige Offenlegung jedes Algorithmus. Datenschutzrecht, Mitbestimmungsrechte und Arbeitsrecht können daneben weitere Anforderungen begründen.
Die bereits geltende Pflicht zur KI-Kompetenz verlangt angemessene Maßnahmen für Personen, die KI betreiben oder verwenden. Umfang und Schulungstiefe hängen von Kenntnissen, Einsatzkontext und möglichen Risiken ab; ein einheitliches Pflichtzertifikat schreibt die Verordnung nicht vor.
Diese Prüfungen sollten Unternehmen jetzt priorisieren
- Alle eingesetzten und geplanten KI-Systeme mit Zweck und Verantwortlichen erfassen.
- Für jeden Einsatz die eigene Rolle und mögliche Risikoklasse bestimmen.
- Verträge, technische Unterlagen, Protokolle und interne Zuständigkeiten prüfen.
- Beschäftigteninformation, KI-Schulungen und menschliche Aufsicht dokumentieren.
Individuelle Fälle sollten fachkundig geprüft werden. Der nächste klar datierte Meilenstein ist der 2. August 2027, wenn zusätzliche Vorgaben für bestimmte produktbezogene Hochrisiko-Systeme anwendbar werden.
Quelle: EUR-Lex
Kontext und Aktionen Über diesen Artikel
Quellenprüfung Amtliche Rechtsgrundlage
Die zeitliche Einordnung stützt sich auf die amtliche Verordnung und die Erläuterungen der Europäischen Kommission.
- Anwendungsfristen in Artikel 113 der Verordnung geprüft
- Rollen und Risikokategorien mit dem Verordnungstext abgeglichen
- Abweichende Frist für bestimmte Hochrisiko-Systeme berücksichtigt
- Quelle
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2024/1689
- Umfang
- Deutschland
- Aktualisiert
- 2026-08-28 10:29
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