Am 31. August 2026 jährt sich die Unterzeichnung des Einigungsvertrags zum 36. Mal. Das Abkommen legte 1990 fest, wie die Deutsche Demokratische Republik der Bundesrepublik Deutschland beitreten sollte. Betroffen waren nicht nur Staatsgrenzen und Behörden, sondern auch Eigentum, Arbeitsverhältnisse, Gerichte, Kultur und der Alltag von Millionen Menschen. Die nächsten entscheidenden Schritte waren die parlamentarische Zustimmung und der Beitritt am 3. Oktober 1990.
Von der Redaktion Internet Fusion
Was am 31. August 1990 in Berlin geschah
Im Berliner Kronprinzenpalais unterzeichneten Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble für die Bundesrepublik Deutschland und der DDR-Politiker Günther Krause für die Deutsche Demokratische Republik den Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands. Vorausgegangen waren Verhandlungen unter erheblichem Zeitdruck.
Die Unterzeichnung stellte die Einheit noch nicht unmittelbar her. Sie schuf vielmehr das rechtliche Gerüst für den bereits beschlossenen Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes. Wirksam werden sollte dieser Beitritt am 3. Oktober 1990.
Die amtliche Fassung, veröffentlicht vom Bundesministerium der Justiz und vom Bundesamt für Justiz, zeigt den Umfang des Vorhabens: Der Vertrag besteht nicht nur aus grundlegenden politischen Bestimmungen. Umfangreiche Anlagen regelten, welches Bundesrecht sofort, verändert, später oder zunächst nicht im Gebiet der DDR gelten sollte.
Warum ein eigener Vertrag für die staatliche Einheit nötig war
Mit einer politischen Erklärung allein ließen sich zwei über Jahrzehnte getrennte Rechts- und Verwaltungssysteme nicht zusammenführen. Die DDR besaß eigene Gesetze, Behörden, Gerichte, öffentliche Einrichtungen und Eigentumsordnungen. Zugleich mussten ihre Länder und Kommunen in die föderale Struktur der Bundesrepublik eingeordnet werden.
Der Einigungsvertrag erfüllte deshalb mehrere Aufgaben gleichzeitig:
- Er bestimmte den 3. Oktober 1990 als Zeitpunkt des Beitritts.
- Er ordnete die neuen Länder in die Bundesrepublik ein.
- Er regelte die Überleitung von Bundesrecht und fortgeltendem DDR-Recht.
- Er schuf Übergänge für Verwaltung, Justiz und öffentliche Einrichtungen.
- Er bezog Eigentumsfragen sowie kulturelle und institutionelle Belange ein.
Das Abkommen war damit keine vollständige Neuschöpfung eines deutschen Staates. Rechtlich trat die DDR der bestehenden Bundesrepublik nach dem damaligen Artikel 23 des Grundgesetzes bei. Das Grundgesetz und die bundesdeutschen Institutionen bildeten den Rahmen der staatlichen Einheit.
Fünf Länder kehrten in die föderale Ordnung zurück
Mit dem Beitritt wurden Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik. Damit endete die zentrale Bezirksstruktur, die in der DDR seit 1952 an die Stelle der Länder getreten war. Berlin wurde als vereinte Stadt zugleich Hauptstadt Deutschlands; über den Sitz von Parlament und Regierung war gesondert zu entscheiden.
Diese Länderstruktur prägt Ostdeutschland bis heute. Landesparlamente, Ministerien, Gerichte und Verwaltungen mussten aufgebaut oder neu geordnet werden. Viele Zuständigkeiten wechselten von zentralen DDR-Organen zu Ländern und Kommunen.
Der Vertrag verband daher einen nationalen Einigungsakt mit einer weitreichenden regionalen Neuordnung. Für Bürgerinnen und Bürger änderten sich Ansprechpartner, Verwaltungswege und rechtliche Grundlagen innerhalb kurzer Zeit.
Wie Bundesrecht und DDR-Recht zusammengeführt wurden
Mit dem Beitritt galt Bundesrecht grundsätzlich auch in den neuen Ländern und im östlichen Teil Berlins. Eine sofortige und ausnahmslose Übernahme wäre jedoch in zahlreichen Bereichen praktisch kaum möglich gewesen. Deshalb enthielt der Vertrag detaillierte Übergangs-, Anpassungs- und Ausnahmeregelungen.
Bundesrecht galt nicht überall sofort in gleicher Form
Anlage I bestimmte für zahlreiche bundesdeutsche Gesetze, ob und mit welchen Änderungen sie im Beitrittsgebiet in Kraft traten. Das betraf unter anderem Verwaltung, Justiz, Arbeit, Soziales, Verkehr, Bildung und Wirtschaftsordnung.
Damit sollte verhindert werden, dass Behörden und Einrichtungen von einem Tag auf den anderen ohne funktionsfähige Regeln dastanden. Manche Übergangsfristen waren kurz, andere wirkten über Jahre. Die juristische Einheit entstand somit zum 3. Oktober, ihre praktische Umsetzung blieb jedoch ein längerer Prozess.
Teile des DDR-Rechts galten vorübergehend weiter
Anlage II befasste sich mit Vorschriften der DDR, die zunächst fortgelten konnten. Voraussetzung war, dass sie nicht dem Grundgesetz, dem unmittelbar geltenden Bundesrecht oder den Bestimmungen des Einigungsvertrags widersprachen.
Diese Konstruktion war für den Alltag entscheidend. Sie vermied vollständige Regelungslücken und gab Verwaltungen, Gerichten, Unternehmen und Privatpersonen Zeit zur Umstellung. Zugleich entstand eine komplexe Rechtslage, deren Auslegung die Gerichte noch lange beschäftigte.

Verwaltung und öffentliche Einrichtungen mussten neu geordnet werden
Ministerien, Fachbehörden, Hochschulen, Forschungsstätten, Gerichte und andere Einrichtungen der DDR konnten nicht unverändert in das föderale System übernommen werden. Der Vertrag regelte deshalb Zuständigkeiten, Übergänge und die mögliche Übernahme oder Abwicklung staatlicher Einrichtungen.
Auch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes waren unmittelbar betroffen. Aufgaben, Qualifikationen und bisherige Tätigkeiten wurden überprüft; Arbeitsverhältnisse konnten fortgeführt, verändert oder beendet werden. Hinter den institutionellen Bestimmungen standen deshalb konkrete Berufsbiografien und erhebliche soziale Unsicherheit.
Die Verwaltung musste zugleich arbeitsfähig bleiben. Renten sollten ausgezahlt, Schulen betrieben, Gerichtsverfahren fortgeführt und kommunale Leistungen erbracht werden. Der Einigungsvertrag versuchte, staatliche Kontinuität mit dem Wechsel zu einer neuen Rechts- und Behördenordnung zu verbinden.
Weshalb Eigentumsfragen besonders konfliktträchtig waren
Vier Jahrzehnte DDR und die Zeit davor hatten vielschichtige Eigentumsverhältnisse hinterlassen. Grundstücke und Unternehmen waren enteignet, verstaatlicht, übertragen oder unter staatliche Verwaltung gestellt worden. Frühere Eigentümer, Erben, Nutzer, Mieter und Investoren konnten deshalb konkurrierende Ansprüche haben.
Der Vertrag bezog die gemeinsame Erklärung beider deutscher Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen ein. Grundsätzlich spielte die Rückübertragung eine wichtige Rolle; zugleich bestanden Ausnahmen und Möglichkeiten der Entschädigung. Nicht jeder Fall ließ sich nach demselben Muster entscheiden.
Die Folgen wurden besonders bei Immobilien und Unternehmen sichtbar. Behörden mussten alte Grundbücher, Enteignungsakte und Nutzungsverhältnisse prüfen. Manche Verfahren dauerten viele Jahre. Noch heute erklärt dieser Rechtsrahmen, weshalb die Eigentumsgeschichte einzelner ostdeutscher Grundstücke außergewöhnlich kompliziert sein kann.
Kultur war mehr als eine Nebenfrage des Vertrags
Der Einigungsvertrag behandelte Deutschland ausdrücklich als Kulturstaat. Museen, Theater, Orchester, Bibliotheken, Archive, Denkmäler und wissenschaftliche Einrichtungen der DDR verfügten über einen eigenständigen Wert, der nicht allein nach Verwaltungszuständigkeiten beurteilt werden konnte.
Die Bewahrung der kulturellen Substanz in den neuen Ländern wurde deshalb als gemeinsame Aufgabe beschrieben. Gleichzeitig gingen viele Zuständigkeiten an Länder und Kommunen über. Daraus entstanden Fragen nach Finanzierung, Trägerschaft und Fortbestand einzelner Einrichtungen.
Diese Bestimmungen zeigen, dass Einheit nicht nur als Übernahme von Gesetzen verstanden wurde. Auch kulturelle Überlieferungen, Sammlungen und Institutionen sollten den Systemwechsel überstehen. Welche Einrichtungen erhalten oder neu organisiert wurden, hing anschließend jedoch häufig von politischen und finanziellen Entscheidungen vor Ort ab.
Einigungsvertrag und Zwei-plus-Vier-Vertrag hatten verschiedene Aufgaben
Beide Verträge gehören zur deutschen Einheit, regelten aber unterschiedliche Ebenen. Der Einigungsvertrag war das innerdeutsche Regelwerk zwischen Bundesrepublik und DDR. Er bestimmte, wie der Beitritt rechtlich und institutionell umgesetzt wurde.
Der Zwei-plus-Vier-Vertrag behandelte dagegen die äußeren Aspekte. An ihm waren neben beiden deutschen Staaten Frankreich, die Sowjetunion, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten beteiligt. Zu seinen Themen gehörten Grenzen, Sicherheitsfragen, Streitkräfte und die Beendigung der verbliebenen Rechte der vier Mächte in Bezug auf Deutschland.
Unterzeichnet wurde der Zwei-plus-Vier-Vertrag am 12. September 1990 in Moskau. Er bildete die außenpolitische Voraussetzung für die volle Souveränität des vereinten Deutschlands. Der Einigungsvertrag erklärte hingegen, wie die Einheit im Inneren funktionieren sollte.
Warum die Regelungen bis heute nachwirken
Wer heutige Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland verstehen will, stößt immer wieder auf Entscheidungen aus dem Einigungsprozess. Die Grenzen der fünf ostdeutschen Flächenländer, der Aufbau ihrer Verwaltungen und die Überleitung des Rechtssystems gehen unmittelbar auf diese Phase zurück.
Auch Debatten über frühere Enteignungen, öffentliche Einrichtungen, Kulturfinanzierung oder den Umgang mit DDR-Institutionen lassen sich ohne den Einigungsvertrag nur unvollständig einordnen. Nicht jede heutige Entwicklung wurde durch ihn festgelegt. Er bestimmte aber den Ausgangsrahmen, in dem viele spätere Entscheidungen getroffen wurden.
Die amtliche Vertragsfassung bleibt deshalb mehr als ein historisches Dokument. Sie macht nachvollziehbar, welche Bereiche sofort vereinheitlicht wurden, wo Übergangsrecht galt und welche Konflikte an spätere Gesetzgebung, Verwaltungen oder Gerichte weitergegeben wurden.
Vom Vertragsschluss bis zum Tag der Deutschen Einheit
- 31. August 1990: Bundesrepublik und DDR unterzeichnen den Einigungsvertrag in Berlin.
- 12. September 1990: In Moskau wird der Zwei-plus-Vier-Vertrag über die äußeren Aspekte der Einheit unterzeichnet.
- 20. September 1990: Der Deutsche Bundestag und die Volkskammer der DDR stimmen dem Einigungsvertrag zu.
- 21. September 1990: Der Bundesrat billigt das Vertragsgesetz.
- 3. Oktober 1990: Der Beitritt der DDR wird wirksam; Deutschland ist staatlich vereinigt.
Quelle: Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
Kontext und Aktionen Über diesen Artikel
Quellenprüfung Historischer Quellenhinweis
Die Einordnung stützt sich auf den veröffentlichten Wortlaut des Einigungsvertrags und trennt innerdeutsche von außenpolitischen Regelungen.
- Datum und Ort der Unterzeichnung geprüft
- Zeitpunkt des DDR-Beitritts abgeglichen
- Rechtsüberleitung anhand der Vertragsanlagen eingeordnet
- Aufgaben beider Einigungsverträge getrennt dargestellt
- Quelle
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: Einigungsvertra...
- Umfang
- Deutschland
- Aktualisiert
- 2026-08-31 08:14
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